3500 Krems, Austria
E-Mail: cs@christianschrofler.com
Mobil: +43 699 192 48 169
REALIZING-IDEAS e.U.
Mag.(FH) Christian Schrofler, CDC CESC CDME
Am Goldberg 16
3500 Krems an der Donau
Mobil: +43-(0)699-19248169
1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Serviceleistungen der REALIZING-IDEAS e.U. (kurz: RI) erfolgen ausnahmslos und ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen für diese und auch alle weiteren Geschäftsbeziehungen. Vertragserfüllungshandlungen von RI gelten nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragspartnern zwecks Ausfixierung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht für Geschäftsbeziehungen mit Konsumenten lt. Konsumentenschutzgesetz.
1. RI ist an alle Angebote 14 Tage gebunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind weitergegebene Aufträge an Druckereien und sonstige Dienstleister.
2. Der Kostenvoranschlag wird gratis nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird RI den AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und Mehrkosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn RI die Annahme des Angebots des Vertragsgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt hat. Dasselbe gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen. Als Schriftform gilt dabei auch die Übermittlung in elektronischer Form (E-Mail).
1. Von RI zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Prospekte, Muster, Präsentationen und ähnliches sowie Teile davon bleiben geistiges Eigentum von RI und können jederzeit zurückverlangt werden. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von RI.
2. Das Urheberrecht für die erschaffenen Werke bleibt bei RI, Nutzungsrechte für den vereinbarten Verwendungszweck beschränken sich auf das Land des Sitzes des AG, werden gegen Entgelt gewährt, setzen vollständige Bezahlung der in Rechnung gestellten Honorare voraus und werden durch die weltweite Abrufbarkeit nicht geändert. Dem AG werden keinesfalls Rohdaten übergeben, sehr wohl aber druckfähige Vorlagen.
3. Der AG verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und RI zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser RI im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart. Der AG ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichen-, oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der AG garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) im Umfang des Vertrages von RI genutzt werden können und keine Rechte Dritter verletzen. RI haftet dem Kunden nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird RI wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde RI schad- und klaglos und hat RI sämtliche Nachteile zu ersetzen, die RI durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. RI ist berechtigt, alle Daten des AG nach dessen ausdrücklicher Freigabe dafür, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch für Werbezwecke inklusive der Versendung von Newslettern zu speichern und zu verarbeiten. Diese Zustimmung kann jederzeit unter office@realizing-ideas.com widerrufen werden.
1. RI ist berechtigt, nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.
2. RI ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
3. Alle von RI genannten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der AG.
4. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich RI eine entsprechende Preisänderung vor. Im Zweifel ist eine vom AG angeforderte Leistung als außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs gelegen anzusehen.
5. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind nach Rechnungslegung von RI vom AG zusätzlich zu ersetzen. Die Wahl eines angemessenen Transportmittels (das sind im Besonderen: eigenes KFZ (Kilometergeld), Bahnfahrt 1. Klasse, Business-Class Flugticket und/oder Mietwagen) sowie einer etwaigen Übernachtungsmöglichkeit (höchste am Erfüllungsort oder Reiseziel verfügbare Hotelkategorie) obliegt allein RI. Für die aufgewendete Reisezeit wird der jeweils halbe gültige Stundensatz verrechnet.
1. Liefertermine und Lieferfristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung.
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem eine – vor Lieferung der Dienstleistung – zu leistende Anzahlung oder Sicherheit eintrifft. Werden nachträglich Vertragsänderungen oder Ergänzungen vereinbart, beginnen die Lieferfristen, soweit nicht anders vereinbart, mit Abschluss der Vereinbarung über die Vertragsänderung oder Vertragsergänzung erneut zu laufen. Werden fixe Liefertermine vereinbart, so sind diese durch die rechtzeitige Erfüllung aller dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen und Vorleistungen bedingt.
2. RI ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
3. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
5. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch RI erforderlichen Netzzugänge, Systemzugänge und den Versorgungsstrom unentgeltlich zur Verfügung.
6. Der AG hat einen für den Geschäftsfall Zuständigen zu benennen, der Ansprechpartner ist und dessen Erklärungen / Aussagen Entscheidungsmacht zukommt.
7. RI ist berechtigt, für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ohne Information/Offenlegung an den AG Subunternehmer einzusetzen. Soweit RI notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen des Kunden in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von RI.
8. Die Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen sind dem konkreten Angebot zu entnehmen. Grundsätzlich ist der AG verpflichtet, zu Inhalten, die ihm zur Freigabe übermittelt werden, binnen der vereinbarten Frist Stellung zu nehmen. Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die Frist 5 Werktage. Nach Ablauf der Frist ist RI verpflichtet, die Stellungnahme einzufordern. Erfolgt danach keine Stellungnahme des AGs binnen 5 Werktagen, so gilt die Zustimmung als erteilt.
1. Erfüllungsort ist sowohl für die Leistung von RI als auch die Gegenleistung des AGs der Unternehmenssitz von RI in 3500 Krems. Nutzung und Gefahr gehen mit der Abnahme der Lieferung/Leistung durch den AG auf den AG über.
2. Bei Serviceleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Serviceleistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Serviceleistung geht mit ihrer Erbringung auf den AG über.
3. Der AG stimmt zu, dass etwaige Postversendungen auf Risiko des AGs unter Verrechnung der tatsächlichen Kosten durch RI in Auftrag gegeben werden.
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Bezahlung von 25% des Kaufpreises/Werklohns bereits bei Vertragsabschluss und der restlichen 75% prompt nach Rechnungslegung ohne Abzug, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in der vereinbarten Währung. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wurde oder RI anderweitig über den Betrag verfügen kann. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
2. Zahlungen werden ausschließlich per Banküberweisung auf das Geschäftskonto von RI akzeptiert.
3. RI ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. RI wird dem AG über die Art der erfolgten Verrechnung Information erteilen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist RI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten und hier im Speziellen auf die Kosten von Drittsoftware, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Gerät der AG in Verzug, so ist RI berechtigt, von diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 12% über Basiszinssatz jährlich zu verlangen, sofern RI nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. Weiters ist RI unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben. RI ist selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des AGs berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten seitens RI anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5. Sollten RI Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, insbesondere wenn der AG die Zahlungen einstellt, so ist RI berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
6. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Darüber hinaus gehende Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnung mit Ansprüchen gegen RI mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.
7. Sind zwischen RI und dem AG Teilzahlungen vereinbart wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung fällig, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird außerdem fällig, wenn der AG seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
8. Der AG ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.
1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen – von Gesetzes wegen – das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich RI vor, den Gewährleistungsanspruch wahlweise durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Lieferdatum. Bei Flyern, Plakaten und ähnlichen Drucksorten wird die Gewährleistung auf 14 Tage begrenzt.
4. Wird eine Dienstleistung von RI auf Grund von Angaben oder sonstigen Spezifikationen des AGs erbracht, so erstreckt sich die Haftung von RI nur auf vereinbarungsgemäße Ausführung.
5. RI haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
6. RI haftet nicht für Partnerunternehmungen oder andere Unternehmungen, zu denen für den AG Kontakt hergestellt wurde.
1. Der AG ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Unabhängig von sonstigen Rechten ist RI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
3. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von RI einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für von RI erbrachte Vorbereitungshandlungen.
4. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
1. RI haftet für Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.
2. RI trägt keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung von unsicheren Passwörtern durch den AG hervorgerufen werden.
Ri ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Ri und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Ri ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzen).
1. Medieninhaber und wirtschaftlicher Eigentümer der Social-Media-Kanäle ist der AG. RI weist den AG darauf hin, dass das von RI nicht kalkulierbare Risiko besteht, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. RI kann nicht dafür einstehen, dass die beauftragten Kampagnen jederzeit abrufbar ist.
2. RI wird Inhalte Dritter weder überwachen noch hinsichtlich der selbst verwendeten Inhalte die Rechte klären.
Sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbarte oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des AGs innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, bei sonstigem Anspruchsverlust.
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von RI sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. RI hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen.
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