Barrierefreie Webseiten

Finger tasten sich über Braille-Schrift
Finger tasten Blindenschrift | Lisa S. | shutterstock

Wer schon einmal blinden Menschen zugesehen hat, wie sie mit Braille-Tastatur und Screenreader fast schon virtuos durchs Web surfen, der zieht den Hut vor ihnen. Natürlich ist es für sie anstrengend und bei weitem nicht jenes Erlebnis, das ein Sehender dabei empfindet. Jedoch können Betreiber und Designer von Webseiten viel dazu beitragen, diese Schwierigkeiten ein klein wenig erträglich zu machen: Indem man barrierefreie Webseiten gestaltet.

Was erwartet euch in diesem Beitrag?

  • Definition von barrierefreien Webseiten
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen von barrierefreien Webseiten
  • Herangehensweise an barrierefreie Webseiten
  • Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit
  • Prinzip 2: Bedienbarkeit
  • Prinzip 3: Verständlichkeit
  • Prinzip 4: Robustheit

Barrierefreie Webseiten – Definition

Barrierefreiheit im Internet hängt nicht nur von barrierefreien Inhalten ab, sondern auch von barrierefreien Webbrowsern und anderen Werkzeugen zur Benutzung, z.B. Zeigestäbe, Kameras zur Erfassung der Mimik, u.s.w. Für den Bereich Web wurde ein umfangreicher Katalog aus 4 Prinzipien, 12 Richtlinien und 61 Kriterien geschaffen, mit dem Webseiten in drei Stufen A, AA und AAA getestet und verifiziert werden können. Dokumentiert ist dieses Regelwerk in den sogenannten WCAG 2.0 Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) und wird vom W3C (World Wide Web Consortium) überwacht und stetig weiterentwickelt.

Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 2.0 definieren, wie man Webinhalte für Menschen mit Behinderungen barrierefreier gestalten kann. Unter Barrierefreiheit ist ein weites Feld an Behinderungen, einschließlich visueller, auditiver, motorischer, sprachlicher, kognitiver, Sprach-, Lern- und neurologischer Behinderungen zu verstehen. Vereinfacht gesagt bedeutet Barrierefreiheit:

  • Trennung von Inhalt, Steuerung und Darstellung
  • Inhalte im Netz für (möglichst) alle Nutzer und Endgeräte zugänglich zu machen
  • Erweiterung des Themas auf alle Arten digitaler Kommunikation (z.B. Social Media)


Keinesfalls ist unter Barrierefreiheit zu verstehen, dass eine Webseite auf allen Endgeräten im gleichen Design erscheinen muss. Die Europanorm EN301549 (Accessibility requirements for public procurement of ICT products and services in Europe) regelt grundlegend diesen Kontext.

Barrierefreie Webseiten – Gesetz

Mit 31. Dezember 2015 sind die 10-jährigen Übergangsbestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes ausgelaufen. Seit 1. Jänner 2016 müssen daher alle Waren und Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, barrierefrei angeboten werden.

Was heißt Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit bedeutet, dass Gebäude, Geschäfte, Verkehrsmittel, Gebrauchsgegenstände, Dienstleistungen und IT-Systeme (dazu zählen auch Webseiten) von Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe benutzt werden können.

Beispiel: Ein blinder oder sehbehinderter Mensch erfährt nichts über ein Angebot auf einer Webseite, weil diese nicht barrierefrei programmiert wurde. Genau so ergeht es einem gehörlosen Menschen bei der Betrachtung von Videos im Internet ohne Untertitel.

Barrierefreie Webseiten – Herangehensweise

Einzelpersonen und Organisationen, welche die Richtlinien der WCAG benutzen, sind u.a.: Webdesigner und -entwickler, Entscheidungsträger, Einkäufer, Lehrer, Dozenten, Schüler und Studenten. Um die unterschiedlichen Bedürfnissen dieser Zielgruppen zu bedienen, gibt es mehrere Ebenen, darunter globale Prinzipien, allgemeine Richtlinien, testbare Erfolgskriterien und eine reichhaltige Sammlung von Techniken und dokumentierten, verbreiteten Fehlern mit Beispielen, Links zu Ressourcen und Quelltext.

Prinzipien – An der Spitze stehen vier Prinzipien, welche die Grundlage der Barrierefreiheit im Web darstellen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

Richtlinien – Unter den Prinzipien stehen die 12 Richtlinien. Sie geben die wesentlichen Ziele vor, auf die Autoren hinarbeiten sollten, um Inhalte für Benutzer mit verschiedenen Behinderungen barrierefreier zu gestalten.

Erfolgskriterien – Für jede Richtlinie werden testbare Erfolgskriterien zur Verfügung gestellt, damit es möglich ist, die WCAG 2.0 anzuwenden, wenn Anforderungen und Konformitätstests notwendig sind, wie zum Beispiel bei Vereinbarungen zu Design-Spezifikationen, Beschaffung, Verordnungen und Verträgen. Um den Bedürfnissen verschiedener Gruppen und unterschiedlicher Situationen gerecht zu werden, wurden drei Stufen der Konformität definiert: A (niedrigste), AA und AAA (höchste).

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit

Älterer Dame mit Brille am Computer | Ollyy | shutterstock

Dieses Gestaltungsprinzip besagt, dass Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle den Benutzern so präsentiert werden müssen, dass diese sie wahrnehmen können. Vereinfacht bedeutet das, dass Blinde in der Lage sein müssen, sich die komplette Seite vorlesen zu lassen und Gehörlose die Chance erhalten, Audioinhalte als Text wahrnehmen zu können. Auch das Einblenden der Gebärdensprache ist hier eine Möglichkeit.

Zur Umsetzung für den Programmierer einer Webseite gibt es vier Richtlinien und insgesamt 22 Kriterien.

Richtlinie 1.1 – Textalternativen (Stufe A):
Stellen Sie Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte zur Verfügung, so dass diese in andere vom Benutzer benötigte Formen geändert werden können, wie zum Beispiel Großschrift, Braille, Symbole oder einfachere Sprache

Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass alle Nicht-Textinhalte auch als elektronischer Text (nicht als Bild) verfügbar sind. Elektronischer Text hat den einzigartigen Vorteil, dass er präsentations-neutral ist. Das heißt, er kann visuell, auditiv, taktil oder in jeder anderen Form umgewandelt werden und so die unterschiedlichsten Bedürfnisse erfüllen. Auch kann er leicht vergrößert oder vorgelesen werden und erfüllt dadurch besonders die Anforderungen von sehbehinderten Personen.

Richtlinie 1.2 – Zeitbasierte Medien (Stufen A, AA, AAA):
Stellen Sie Alternativen für zeitbasierte Medien zur Verfügung

Darunter ist zu verstehen, dass für zeitbasierte Medien – das sind vor allem Audio- bzw. Videodateien oder deren Kombination – geeignete Alternativen für seh- oder hörbehinderte Personen vorzubereiten sind. So hilft z.B. einer blinden Person ein Text, der die Handlungen eines „Videos ohne Tonspur“ beschreibt und den sie sich durch den Screenreader vorlesen lässt. Und eine hörbehinderte Person kann sich einen erklärenden Text als Ersatz für die Audiodatei parallel dazu ansehen.

Richtlinie 1.3 – Anpassbar (Stufe A):
Erstellen Sie Inhalte, die auf verschiedene Arten dargestellt werden können (z.B. einfacheres Layout), ohne dass Informationen oder Struktur verloren gehen

Der Zweck dieser Richtlinie besteht darin, dass Informationen möglichst so angeboten werden, dass sie durch die Browser-Software erkannt und leicht in andere Formen umgewandelt werden können. So ist es z.B. wenig zielführend, einen Text als reine Grafik anzubieten. Diese kann weder verlustfrei skaliert noch durch einen Screenreader vorgelesen werden.

Richtlinie 1.4 – Unterscheidbar (Stufen A, AA, AAA):
Machen Sie es Benutzern leichter, Inhalt zu sehen und zu hören einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund

Während manche Richtlinien darauf abzielen, Informationen in unterschiedlichen Formaten anzubieten, geht es hier um die Vordergrund/Hintergrund-Verarbeitung von Inhalten. Für visuelle Inhalte heißt das konkret, dass sich Vordergrund- und Hintergrundfarbe in einem optimalen Kontrast befinden sollen. Bei Audioinhalten sollen die wichtigen Vordergrundgeräusche lauter sein als die begleitenden Hintergrundgeräusche. Personen, die sowohl seh- als auch hörbehindert sind, stellen hier die größten Anforderungen an die Erfüllung dieser Richtlinie.

Prinzip 2: Bedienbarkeit

Junge Frau hilft älterer Dame | SpeedKingz | shutterstock

Dieses Gestaltungsprinzip besagt, dass Bestandteile der Benutzerschnittstelle und die Navigation von beeinträchtigten Benutzern bedient werden können. Es geht bei diesem Prinzip darum, dass Personen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen auch unterschiedliche Möglichkeiten haben sollen, eine Webseite zu bedienen.

Zur Umsetzung für den Programmierer einer Webseite gibt es auch hier vier Richtlinien und insgesamt 20 Kriterien.

Richtlinie 2.1 – Per Tastatur zugänglich (Stufe A, AAA):
Sorgen Sie dafür, dass alle Funktionalitäten per Tastatur zugänglich sind

Wenn alle Funktionen durch die Benutzung der Tastatur durchgeführt werden können, dann ist die Seite von Tastatur-Nutzern ebenso bedienbar, wie durch Spracheingabe (die eine Tastatur-Eingabe erzeugt), mit der Maus (wenn eine Bildschirm-Tastatur verwendet wird) und durch eine große Anzahl assistierender Technologien, die Tastenanschläge simulieren. Keine andere Form der Eingabe ist so flexibel und universell von Menschen mit unterschiedlichsten Beeinträchtigungen einsetzbar, solange keine Zeitabhängigkeit der Eingabe vorhanden ist.

Richtlinie 2.2 – Ausreichend Zeit (Stufe A, AAA):
Geben Sie den Benutzern ausreichend Zeit, Inhalte zu lesen und zu benutzen

Viele Benutzer mit Beeinträchtigungen benötigen mehr Zeit um eine Aufgabe zu bewältigen als die Mehrheit der Nutzer: Es fällt ihnen schwerer zu reagieren, sie benötigen mehr Zeit um etwas zu lesen, sie benötigen mehr Zeit um etwas zu verstehen oder zu finden und manche benötigen mehr Zeit, weil sie assistierende Technologien einsetzen. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass jene Personen die für sie erforderliche Zeit bekommen, um eine Aufgabe zu bewältigen. Dabei werden zeitliche Abhängigkeiten weitgehend eliminiert und nur dort eingesetzt, wo es technisch nicht anders möglich ist.

Richtlinie 2.3 – Anfälle (Stufe A, AAA):
Gestalten Sie Inhalte nicht auf Arten, von denen bekannt ist, dass sie zu Anfällen (z.B. Epilepsie) führen können

Bei Personen, die zu Anfällen neigen, kann dies bereits durch blinkende Inhalte ausgelöst werden. Viele Personen wissen nichts von ihrer Beeinträchtigung, bis sie eintritt. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, WCAG 2.0-konforme Inhalte zu liefern, die dieses Blinkverhalten vermeiden – selbst wenn es nur ein oder zwei Sekunden dauert.

Richtlinie 2.4 – Navigierbar (Stufe A, AA, AAA):
Stellen Sie Mittel zur Verfügung, um Benutzer dabei zu unterstützen zu navigieren, Inhalte zu finden und zu bestimmen, wo sie sich befinden

Die Intention dieser Richtlinie ist es, Benutzern dabei zu helfen, sich auf der Seite entsprechend zu orientieren. Das ist oft für Personen mit Beeinträchtigungen (z.B. Blinde) weitaus schwieriger. Daher müssen Informationen zur Navigation und möglichen Position auf der Seite zur Verfügung gestellt werden. Screen-Reader, die den Inhalt in synthetische Sprache (Audio) umwandeln, benötigen diese Informationen in linearer Abfolge.

Prinzip 3: Verständlichkeit

Älteres Paar vor dem Computer | Robert Kneschke | shutterstock

Dieses Gestaltungsprinzip besagt, dass Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle einer Webseite verständlich sein müssen.

Zur Umsetzung für den Programmierer einer Webseite gibt es drei Richtlinien und insgesamt 17 Kriterien.

Richtlinie 3.1 – Lesbar (Stufe A, AA, AAA):
Machen Sie Inhalte lesbar und verständlich

Die Intention der Richtlinie ist, dass Personen und assistierende Technologien Textinhalte lesen können und dass Informationen, die der besseren Verständnis dienen, verfügbar sein sollen.

Menschen mit Beeinträchtigungen erleben Texte auf viele verschiedene Arten. Für manche ist es ein visuelles Erlebnis, für andere ein auditives und wieder andere ein taktisches oder ein gemischtes Erlebnis. Manche Benutzer haben große Schwierigkeiten im Erkennen geschriebener Wörter oder im Verstehen von komplexen Texten, selbst wenn diese laut gesprochen werden. Schwierigkeiten bereiten oft auch reine visuelle Darstellungen von Ideen oder Abläufen.

Für einige Nutzer ist es schwer die Bedeutung einzelner Wörter zu verstehen. Besonders dann, wenn diese Wörter oder Phrasen in unüblicher Art oder mit einer speziellen Bedeutung verwendet werden. Für sie hängt das Verstehen dann von zusätzlichen Beschreibungen, alternativen Texten oder bestimmten Abkürzungen ab. Während dieses Thema für viele Benutzer ein geringes Problem darstellt, stellt es eine enorme Barriere für Personen mit einer Beeinträchtigung dar.

Und in Fällen, wo das Erkennen eines Wortes oder einer Phrase ohne Lautschrift oder Sprachunterstützung nicht möglich ist (darunter fallen auch viele fremde Schriftzeichen), sollte auch diese Unterstützung angeboten werden.

Richtlinie 3.2 – Vorhersehbar (Stufe A, AA, AAA):
Sorgen Sie dafür, dass Webseiten vorhersehbar aussehen und funktionieren

Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass der präsentierte Inhalt in einer vorhersehbaren Reihenfolge von Webseite zu Webseite vorliegt und dass das Verhalten der Navigation, der Funktionen und von interaktiven Komponenten ebenso vorhersehbar ist.

Für manche Benutzer ist es schwer, einen Überblick über die Webseite zu gewinnen: Screenreader lesen Inhalte als eindimensionalen Textfluss vor, der es erschwert komplexe Zusammenhänge zu erkennen. Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen könnten verwirrt werden, wenn Inhalte an verschiedenen Stellen und Seiten erscheinen.

Richtlinie 3.3 – Hilfestellung bei der Eingabe (Stufe A, AA, AAA):
Helfen Sie den Benutzern dabei, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren

Jeder macht Fehler. Aber, Menschen mit Beeinträchtigungen haben größere Schwierigkeiten fehlerfreie Eingaben zu machen. Zusätzlich fällt es manchen schwerer, zu erkennen, dass sie einen Fehler gemacht haben. Typische Methoden zur Fehlererkennung helfen hier nicht, wegen beeinträchtigtem Sehfeld, limitierter Farberkennung oder wegen der Benutzung einer assistierenden Technologie.

Diese Richtlinie zielt darauf ab, schwere oder nicht mehr rückgängig machbare Fehler zu reduzieren, die Wahrscheinlichkeit der Fehlererkennung durch den Benutzer zu erhöhen und dem User dabei zu helfen, Fehler wieder zu korrigieren.

Prinzip 4: Robustheit

Ältere Frau vor dem Computer | Voronin76 | shutterstock

Inhalte müssen demnach robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Anzahl an Benutzeragenten (z.B. Webbrowsern) einschließlich assistierender Technologien interpretiert werden können.

Zur Umsetzung für den Programmierer einer Webseite gibt es eine Richtlinie und insgesamt 2 Kriterien.

Richtlinie 4.1 – Kompatibel (Stufe A):
Maximieren Sie die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Benutzeragenten, einschließlich assistierender Techniken

Zweck dieser Richtlinie ist die Unterstützung der Kompatibilität mit derzeitigen und zukünftigen Benutzeragenten (z.B. Webbrowsern), vor allem aber mit assistierenden Technologien. Das wird in zweierlei Hinsicht gemacht:

(1) Es wird sichergestellt, dass Autoren keine Dinge machen, die assistierende Technologien unterbrechen (z.B. schlechte Textauszeichnungen) oder überlisten (z.B. durch unkonventionelle Textauszeichnungen oder Codes) und

(2) Informationen werden in standardisierter Art und Weise dargestellt, so dass assistierende Technologien damit interagieren können.

Da sich Technologien rasch verändern und es den Entwicklern von assistierenden Technologien schwer fällt dabei mitzuhalten, ist es notwendig, dass der Inhalt bestimmten Konventionen folgt und mit API-Schnittstellen kompatibel ist. Nur so können assistierende Technologien mit neuen aufkommenden Technologien mithalten.

Quellen:

World Wide Web Consortium W3C: Deutsch | Englisch
Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramtes: RIS.BKA
Wirtschaftskammer Österreich: Barrierefreiheit allgemein | Barrierefreie Webseiten

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Christian Schrofler

Gründer & Inhaber von Realizing-Ideas | Unternehmensberater mit Schwerpunkt Digitalisierung und Online-Marketing